AGB

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1 Anwendung dieser Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil aller Vereinbarungen zwischen Anticimex GmbH, Kärntner Straße 12, 8720 Knittelfeld, mit der Firmenbuchnummer FN389309p („Anticimex“) und den Kunden.

1.2 Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten für sämtliche vertragliche Beziehungen ausschließlich diese, dem Kunden bekannt gegebenen AGB. Diese AGB bilden zusammen mit der Auftragsbestätigung von Anticimex die „Vereinbarung“.

1.3 Die Auftragsbestätigung von Anticimex bestimmt den Umfang der Pflichten seitens Anticimex gegenüber dem Kunden.

1.4 Diese AGB legen den Umfang hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Objekte und Geschäftsaktivitäten fest.

1.5 Allfällige allgemeine Bedingungen des Kunden, die von den AGB von Anticimex abweichen oder diesen widersprechen, haben keine Gültigkeit. Alle von den AGB abweichenden Vertragsergänzungen bzw. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung seitens Anticimex. Stillschweigen von Anticimex gegenüber anders lautenden Bedingungen oder Vertragsbestimmungen des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung oder Anerkennung. Die Übernahme der Ware von Anticimex gilt in jedem Fall als Anerkennung der AGB.

2 Überprüfung und vorbereitende Schädlingsbekämpfung

2.1 Vor Auftragsbestätigung behält sich Anticimex das Recht vor, das Objekt des Kunden zu überprüfen, um eine Risikobewertung durchzuführen. Sofern eine solche Risikobewertung für den Kunden seitens Anticimex als entgeltliche Gefahrenanalyse durchgeführt wird, wird dies dem Kunden vorab von Anticimex mitgeteilt und werden die entsprechenden Kosten gesondert im Angebot ausgewiesen.

2.2 Ausgehend von den Ergebnissen der Überprüfung wie oben in Paragraf 2.1 dargelegt, kann Anticimex eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte vorbereitende Schädlingsbekämpfung durchführen.

3 Vertragslaufzeit und Verlängerung

3.1 Sofern vertraglich mit dem Kunden nicht abweichend vereinbart, beträgt die Vertragslaufzeit drei (3) Jahre ab Vertragsbeginn.

3.2 Die Vereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß vorstehenden Paragraf 3.1 automatisch um ein (1) weiteres Jahr, wenn er von einer der Parteien nicht bis längstens drei (3) Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

4 Vertragsbeginn

Die Vereinbarung tritt an dem Datum in Kraft, welches vertraglich festgelegt wurde.

5 Gebühren und Kosten

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr zu bezahlen. Die Jahresgebühr hat der Kunde jährlich im Voraus zu leisten.

5.2 5.2 Anticimex kann die Jahresgebühr gegenüber Unternehmern erhöhen. Eine Erhöhung der Jahresgebühr muss von Anticimex mindestens drei (3) Monate vor Erhöhung der Gebühr angekündigt werden. Erhöht Anticimex die Preise um mehr als den von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2010 = 100) plus drei Prozent (3 %), so ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem der Kunde die Mitteilung von Anticimex bezüglich der Erhöhung erhalten hat, erfolgen.

[Für Verbraucher gilt: Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Jahresgebühr vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diese Vereinbarung dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich drei Prozent (3%) bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind kaufmännisch zu runden. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt]

5.3 Anticimex behält sich das Recht vor, dem Kunden, zusätzlich zur Jahresgebühr, die Kosten für weitere von Anticimex durchgeführte und vom Kunden beauftragte Leistungen wie zum Beispiel Expressdienstleistungen, technische Dienstleistungen und Problembehandlung zu berechnen.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Anticimex gegenüber Unternehmern berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

6 Änderungen der Vereinbarung

6.1 Anticimex ist gegenüber Unternehmern berechtigt, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen an der Vereinbarung, einschließlich dieser Bedingungen, vorzunehmen.
Anticimex informiert den Kunden über diese Änderungen mindestens drei (3) Monate vor Umsetzung der Änderungen.

6.2 Anticimex ist berechtigt, die Vereinbarung, einschließlich dieser Bedingungen, mit sofortiger Wirkung zu ändern, wenn Anticimex besondere Gründe für diese Änderungen hat. Solche besonderen Gründe beinhalten unter anderem Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften, welche laut Ansicht von Anticimex die Änderungen notwendig machen. Anticimex informiert den Kunden über solche Änderungen.

6.3 Akzeptiert der Kunde die Änderungen nicht, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zehn (10) Tagen, nachdem der Kunde die Mitteilung von Anticimex bezüglich der Änderungen erhalten hat, erfolgen. Im Falle einer solchen Kündigung wird Anticimex nur den jeweils ungenutzten Anteil der im Voraus bezahlten Gebühr zurückerstatten.

7 Pflichten von Anticimex

7.1 Anticimex wird am Objekt die Schädlingsbekämpfung durchführen. Die Art der Schädlingsbekämpfung wird von Anticimex von Fall zu Fall festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung des menschlichen Wohlergehens und von Umweltaspekten. Falls die Vereinbarung Schädlingsbekämpfung bei Mobilien umfasst und die Schädlingsbekämpfung an einem anderen Ort als dem Objekt notwendig ist, so ist der Kunde für alle notwendigen Kosten in Bezug auf den Transport der Mobilien verantwortlich.

7.2 Anticimex arbeitet aktiv daran, alle Risiken hinsichtlich der Arbeitsbedingungen am Objekt zu vermindern, dies insbesondere bei der Durchführung der Schädlingsbekämpfung und der Anbringung und Installation von Ausstattungen.

7.3 Anticimex stellt dem Kunden die Dokumentation zu Überprüfungen, Vorschlägen von Maßnahmen, Ableseprotokollen usw. in Verbindung mit der Vereinbarung zur Verfügung. Der Kunde kann die Dokumentation in seinem eigenen Geschäftsbereich frei verwenden. Die Bereitstellung der Dokumentation dient jedoch ausschließlich dem Vertrauen des Kunden und Anticimex stellt die Dokumentation nur zu der Bedingung zur Verfügung, dass Anticimex niemals für den Inhalt der Dokumentation gegenüber Dritten haftbar wird.

7.4 Bauliche Maßnahmen oder andere ähnliche Eingriffe in Gebäude sind nicht Teil der Pflichten von Anticimex, sofern dies nicht an anderer Stelle der Vereinbarung ausdrücklich angeführt ist. Die Pflichten seitens Anticimex beinhalten jedoch die Montage und Demontage eigener Gegenstände.

7.5 Die Pflichten von Anticimex beinhalten nicht die professionelle Behandlung von Lebensmitteln, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

7.6 Die Pflichten von Anticimex beinhalten nicht Schädlingsbekämpfung bei Mobilien und/oder Waren, sofern es nicht ausdrücklich anderes und nach Maßgabe der Bestimmungen von Paragraf 7.1 vereinbart wurde.

7.7 Dienstleistungen werden von Anticimex während der normalen Betriebszeiten von Anticimex durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

8 Pflichten des Kunden

8.1 Der Kunde ist verpflichtet: Anticimex Zugang zum Objekt gemäß den Anweisungen von Anticimex zu gewähren;

8.1.1 alle Ausstattungen bereitzustellen, die für Anticimex notwendig sind, um Zugang zum Objekt zu erhalten. Dies umfasst unter anderem Leitern und Luftbrücken;

8.1.2 alle Vorbereitungen vor der Schädlingsbekämpfung gemäß der Anweisungen von Anticimex durchzuführen. Dies beinhaltet unter anderem bauliche Maßnahmen laut Anweisungen von Anticimex;

8.1.3 sorgfältig alle Anweisungen von Anticimex zu befolgen;

8.1.4 sicherzustellen, dass alle relevanten Flächen oder Teile des Objektes zur Platzierung oder Montage von Ausstattungen durch Anticimex zugänglich sind;

8.1.5 sicherzustellen, dass gemäß den Anweisungen von Anticimex ausreichende Stromversorgung vorhanden ist, wenn elektrische oder elektronische Ausstattungen montiert werden oder wurden. Dies kann eine Stromversorgung über das Stromnetz oder Batteriestrom sein;

8.1.6 die volle Verantwortung am Objekt, für elektrische Überprüfungen, die elektrische Sicherheit und für alle Maßnahmen zur elektrischen Sicherheit zu übernehmen;

8.1.7 Anticimex über alle speziellen Bedingungen in Bezug auf das Objekt zu informieren. Dies umfasst unter anderem alle sensiblen Gebiete oder Sperrgebiete sowie alle Einschränkungen in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Gebiete und/oder von Teilen des Objektes. Der Kunde ist verpflichtet, Anticimex alle speziellen Ausstattungen oder Ähnliches in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, welcher notwendig ist, um Zugang zum gesamten Objekt oder zu Teilen davon zu haben;

8.1.8 Anticimex unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Kunde bemerkt, dass Eigentum von Anticimex, einschließlich Feuerlöscher, Beschilderung oder Kontrollstationen beschädigt, bewegt, benutzt oder ähnliches worden ist; und

8.1.9 Anticimex unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Kunden Umstände oder Ereignisse in Bezug auf die Vereinbarung bekannt werden, welche die Vereinbarung oder die Erfüllung der Vereinbarung seitens einer Partei betreffen könnten, oder von welchen der Kunde vermutet, dass sie die Vereinbarung oder die Erfüllung der Vereinbarung seitens einer Partei betreffen könnten.

8.2 Der Kunde trägt die volle Verantwortung am Objekt in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsumfeld. Der Kunde muss, gleich ob dies von den Rechtsvorschriften bezüglich des Arbeitsumfeldes gefordert wird oder nicht, eine sichere Arbeitsumgebung für die Mitarbeiter von Anticimex schaffen. Dies schließt die Verpflichtung des Kunden mit ein, Informationen zur Verfügung zu stellen und alle Maßnahmen zur Schaffung einer sicheren Arbeitsumgebung für Mitarbeiter von Anticimex zu treffen.

8.3 Der Kunde ist nach Montage und/oder Demontage des Eigentums von Anticimex und/oder nach der Schädlingskontrolle verantwortlich für die Wiederherstellung des Gebäudes.

9 Ausstattung

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde bleibt Anticimex Eigentümer an der beim Kunden verwendeten Ausstattung.

9.2 Der Kunde ist mit einer verschuldensunabhängigen Haftung verantwortlich für das Eigentum von Anticimex. Der Kunde haftet für jedes beschädigte, verlorene oder zerstörte Eigentum von Anticimex gegenüber Anticimex.

9.3 Anticimex ist berechtigt, bei Ablauf, Auflösung oder Kündigung der Vereinbarung sämtliches Eigentum wieder an sich zu nehmen.

9.4 Der Kunde ist auf eigene Kosten für die Entsorgung der Schädlingsbekämpfungsmittel des Kunden verantwortlich, wobei die Entsorgung umweltfreundlich und in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden muss. Auf Aufforderung von Anticimex entsorgt der Kunde auf eigene Kosten die Ausstattung von Anticimex, und zwar in umweltfreundlicher Art und Weise und in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften. Auf Anfrage des Kunden kann Anticimex diesen dabei unterstützen, die Ausstattung von Anticimex für eine gesonderte Gebühr zu entsorgen.

10 Haftungsbeschränkung

10.1 Abgesehen von Personenschäden haftet Anticimex nur, wenn Anticimex vom Geschädigten zumindest krass grobe Fahrlässigkeit im Zuge der Leistungserbringung am Objekt nachgewiesen wird. Anticimex haftet niemals für indirekte Schäden oder Folgeschäden einschließlich Geschäftsentgang oder erhofften Gewinn.

10.2 Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in [2] Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

10.3 Die vertragliche Haftung von Anticimex überschreitet keinesfalls den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Eigentums. Die vertragliche Haftung von Anticimex wird jedenfalls durch die Höhe der geringsten vertraglichen Jahresgebühr begrenzt.

10.4 Anticimex haftet niemals für Schäden, welche direkt oder indirekt von Schädlingen verursacht wurden, außer die Schäden wurden durch eine nachlässige Untersuchung seitens Anticimex verursacht oder signifikant verschlimmert, oder die Schäden entstanden durch eine unzulässige Verzögerung der Durchführung einer Schädlingsbekämpfung seitens Anticimex, nachdem Anticimex das Vorhandensein von Schädlingen festgestellt hatte oder davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle einer solchen Haftung gilt die Haftungsbeschränkung wie in den Paragrafen 10.1 bis 10.3 dargelegt. Anticimex haftet niemals für Schäden, welche von Mikroorganismen, Allergenen, Giften, Chemikalien oder fremden Objekten verursacht wurden.

10.5 Anticimex haftet niemals für Schäden, welche direkt oder indirekt durch Feuer entstanden sind, wenn ein solches Feuer auf unsachgemäßen Feuerschutz oder auf inkorrekte Informationen seitens des Kunden in Bezug auf den Zustand des Objektes zurückgeführt werden kann.

10.6 Alle Angaben von Anticimex bezüglich der elektrischen Sicherheit des Kunden sind nur Empfehlungen. Anticimex haftet niemals für inkorrekte Empfehlungen oder für das Fehlen solcher Empfehlungen.

10.7 Anticimex haftet niemals für Gebühren, Geldstrafen, Bußgelder, Vertragsstrafen oder ähnliche Sanktionen, die dem Kunden nach einer Überprüfung oder einem Vorfall auferlegt werden.

10.8 Anticimex haftet niemals für Gebühren, die dem Kunden im Zuge von Kontrollen oder Überprüfungen gemäß der geltenden Umweltgesetzgebung entstehen oder auferlegt werden.

10.9 Für Verbraucher gilt: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

11 Beschwerden und Verjährungsvorschriften für Unternehmer

11.1 Der Kunde hat Anticimex in schriftlicher Form bezüglich Schäden oder Forderungen sobald wie möglich zu informieren nachdem der Kunde (i) den Schaden, oder (ii) das Ereignis, die Nachlässigkeit oder das Versäumnis, welches den Schaden verursacht hat, bemerkt hat oder sobald er dies hätte bemerken müssen. Jedoch darf eine solche Mitteilung unter keinen Umständen zu einem späteren Zeitpunkt als drei (3) Monate nach entweder (a) der Fertigstellung oder Unterbrechung der Dienstleistung oder (b) der Kündigung oder dem Ablauf des Vertrages, je nachdem was früher eintritt, erfolgen.

11.2 Falls die schriftliche Mitteilung nicht innerhalb der in Paragraf 11.1 festgelegten Zeit erfolgt, hat der Kunde sein Recht auf Schadensersatzanspruch von Anticimex verwirkt.

12 Höhere Gewalt

12.1 Falls Anticimex seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann oder die Erfüllung dieser unangemessen erschwert wird, und zwar durch Umstände, über welche Anticimex keine Gewalt hat, dann ist Anticimex nicht verpflichtet, seine Pflichten zu erfüllen, solange die fraglichen Umstände die Erfüllung der Pflichten verhindern oder diese unangemessen erschweren, auch nicht für einen angemessenen darauffolgenden Zeitraum. Solche Umstände schließen unter anderem Folgendes mit ein: Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Enteignung, Währungsbeschränkungen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, Treibstoffbeschränkungen, Störungen des Arbeitsmarktes, Unterbrechungen bei Hardware oder Software, Aktivitäten des Zivilschutzes oder des Bundesheeres, außergewöhnliche Wetterbedingungen oder jeden anderen Umstand, der außerhalb der Kontrolle von Anticimex liegt.

12.2 Falls ein Umstand wie in Paragraf 12.1 beschrieben Anticimex daran hindert, seine Pflichten innerhalb von sechs (6) Monaten zu erfüllen oder die Erfüllung dieser für mehr als sechs (6)
Monate unangemessen erschwert wird, können beide Parteien mit sofortiger Wirkung die Vereinbarung kündigen, indem die jeweils andere Partei schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wird.

13 Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund

13.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund schriftlich vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung verletzt. Der Kunde ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund schriftlich vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Anticimex trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung grob verletzt. Im Falle einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund wird Anticimex gegebenenfalls nur den jeweils betroffenen anteiligen Betrag der im Voraus vom Kunden bezahlten Gebühr zurückerstatten.

13.2 Anticimex ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund schriftlich vorzeitig und fristlos zu kündigen und/oder die eigenen Leistungen mit sofortiger Wirkung aussetzen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung (i) wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung, wie insbesondere jene in Paragraf 8 grob verletzt; (ii) seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nachgekommen ist (iii) seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist; (iv) nicht die Anweisungen von Anticimex befolgt hat. Weiters hat Anticimex ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund im Falle von Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften sowie bei einer Änderung in den Geschäftsaktivitäten des Kunden. Wenn Anticimex die Vereinbarung aus wichtigem Grund kündigt oder seine Leistungen aussetzt, hat Anticimex Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns und Erstattung aller auf Anticimex anfallenden Kosten und Verluste.

14 Datenverarbeitung - Geheimhaltung

14.1 Personenbezogene Daten: Die Parteien sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften stattfindet.

14.2 Geheimhaltung: Anticimex ist verpflichtet, keine vertraulichen Informationen, welche Anticimex vom Kunden erhalten hat oder welche Anticimex im Zuge der vertraglichen Leistungserbringung erfährt, an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt nur für Informationen, welche der Kunde als vertraulich gekennzeichnet oder identifiziert hat.

14.3 Die Geheimhaltungspflicht von Paragraf 14.2 gilt nicht für Informationen, welche öffentlich bekannt waren, für Informationen, welche Anticimex unabhängig ohne Bezug zu den vom Kunden erhaltenen Informationen entwickelt hat, oder für Informationen, welche Anticimex von einer Drittpartei erhalten hat. Zudem verhindert die Geheimhaltungspflicht niemals, dass Anticimex Informationen weitergibt, wenn dies vom Gesetz, einer Verordnung, welche durch eine zuständige Behörde gestellt wurde, oder von einem Gerichtshof gefordert wird.

15 Definitionen

15.1 Vereinbarung: „Vereinbarung” bezeichnet einen rechtskräftigen Vertrag zwischen Anticimex und dem Kunden (die Parteien) zum Verkauf bzw. zur Erbringung und dem Erwerb bzw. dem Bezug von Waren und / oder Leistungen, welche vom Kunden bestellt und von Anticimex gemäß dieser Bedingungen akzeptiert wurden.

15.2 Ausstattung von Anticimex: „Ausstattung von Anticimex” bezeichnet alle Ausstattungen, die Anticimex besitzt und von Anticimex am oder angrenzend an das Objekt montiert oder platziert werden.

15.3 Kunde: „Kunde” bezeichnet die Partei der Vereinbarung, welche gemäß der Vereinbarung gegen Bezahlung Leistungen von Anticimex erhält.

15.4 Waren: „Waren” bezeichnet Rohmaterialien, verarbeitete Produkte, einbaufertige Waren oder Halbfertigwaren, Waren, welche zum Wiederverkauf erworben wurden, und Verpackungsmaterialien für die oben genannten Gegenstände.

15.5 Mobilien: „Mobilien” bezeichnet persönliches Eigentum und beinhaltet zum Beispiel Möbel, Ausstattungen, Maschinen, Regale, Gondeln, usw., welche vom Objekt entfernt werden können.
„Objekt” bezeichnet die Geschäftsräume des Kunden, welche laut Vereinbarung Gegenstand

15.6 Objekt: der Schädlingsbekämpfung sind.

15.7 Partei/Parteien: „Partei” und/oder „Parteien” bezeichnet Anticimex oder den Kunden oder sowohl Anticimex als auch den Kunden.

15.8 Schädlingsbekämpfung: „Schädlingsbekämpfung” bezeichnet professionelle Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durch Beratung, Nutzung von Fallen oder anderen mechanischen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und/oder chemische Behandlung gemäß den geltenden Standards und Bestimmungen.

16 Gerichtsstand

Für Unternehmer gilt: Der Gerichtsstand für alle zukünftigen Streitigkeiten, welche mit der V ereinbarung zwischen Anticimex und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, insbesondere für alle zukünftigen Streitigkeiten über den Inhalt der Beauftragung, das Zustandekommen der Vereinbarung und dessen Durchführung ist der Sitz von Anticimex. Anticimex kann im Streitfall nach eigener Wahl aber auch jenes für den Kunden örtlich und sachlich zuständige Gericht anrufen.

17 Anwendbares Recht

Für Unternehmer gilt: Für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zwischen Anticimex und dem Kunden ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

18 Geltung dieser AGB bei Wegfall oder Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Vereinbarungen oder Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen und Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist Anticimex berechtigt, eine Ersatzklausel zu bestimmen, welche in Sinn und Zweck der wegen Ungültigkeit weggefallenen Klausel gleichkommt.

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